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   OVG Saarland, 29.04.2019 - 1 B 28/19   

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OVG Saarland, 29.04.2019 - 1 B 28/19 (https://dejure.org/2019,11161)
OVG Saarland, Entscheidung vom 29.04.2019 - 1 B 28/19 (https://dejure.org/2019,11161)
OVG Saarland, Entscheidung vom 29. April 2019 - 1 B 28/19 (https://dejure.org/2019,11161)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Anspruch des Betreibers einer Bestandsspielhalle auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis unter Befreiung vom Verbundverbot; Befreiung vom V...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SSpielhG § 12
    BEFREIUNG; HÄRTEFALL; KONZEPT; VERBUNDVERBOT; Bestandsspielhalle - Befreiung vom Verbundverbot; Einzelfallwürdigung im Anschluss an die Rechtsprechung des Senats, u.a. im Verfahren 1 B 248/18

  • rechtsportal.de

    SSpielhG § 12
    Anspruch des Betreibers einer Bestandsspielhalle auf Erteilung einer vorläufigen Erlaubnis unter Befreiung vom Verbundverbot; Befreiung vom Verbundverbot infolge fortdauernder mietvertraglicher Verpflichtungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Saarland, 20.12.2018 - 1 B 232/18

    Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle; Voraussetzungen einer Befreiung vom

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2019 - 1 B 28/19
    Diese rechtliche Würdigung hat der Senat bereits mehrfach gebilligt.(vgl. z.B. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris Rdnr. 10).

    (OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018 - 1 B 248/18 -, juris Rdnr. 20 f. und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff.) Hieran ist festzuhalten.

    Soweit eine vollständige Aufklärung, insbesondere der Sachlage mit den Erkenntnismöglichkeiten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht möglich ist, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend einzustellen sind.(OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 13.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 17 ff., und vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 12 ff.) Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang sind durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlasst.

    Gelingt dem Betreiber nicht, dies glaubhaft zu machen bzw. ggfs. den entsprechenden Nachweis zu führen, so kommt es auf der Prüfebene des § 12 Abs. 2 SSpielhG auf die Höhe und Laufzeit der durch diese Dispositionen bedingten nachlaufenden Verbindlichkeiten sowie auf die durch diese bewirkte wirtschaftliche Betroffenheit nicht mehr an, d.h. eine Härtefallbefreiung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 SSpielhG - hier wegen der Mietverbindlichkeiten - scheidet bereits mangels Schutzwürdigkeit des betätigten Vertrauens aus.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 78) Die Betreiber von Verbundspielhallen konnten der gesetzlichen Neuregelung seit ihrem Inkrafttreten zweifelsfrei entnehmen, dass sie für den Weiterbetrieb von mehr als einer Spielhalle an einem Standort nach dem - durch den Ablauf der Übergangsfrist bedingten - Erlöschen ihrer Alterlaubnisse keine neue reguläre Spielhallenerlaubnis mehr erhalten werden.

    Sie mussten daher einkalkulieren, dass ein Weiterbetrieb allenfalls im Wege einer Härtefallbefreiung möglich sein wird, und hatten daher - was im Übrigen auch die strenge Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SSpielhG rechtfertigt - schon während des fünfjährigen Übergangszeitraums Veranlassung, alle über den 30.6.2017 fortwirkenden und mit weiter zu bedienenden Verbindlichkeiten einhergehenden Dispositionen auf den Prüfstand zu nehmen und sie möglichst an die bevorstehende Änderung der Rechtslage anzupassen.(OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 81).

    Der Senat hat zu den Voraussetzungen einer Härtefallbefreiung bereits ausgeführt, dass vertrauensgeschützte Dispositionen eine unbillige Härte zur Folge haben können, wenn ihre Fortwirkung über den 30.6.2017 hinaus für den Betreiber nicht durch frühzeitige Bemühungen um eine Vertragsaufhebung bzw. -anpassung abzuwenden war, und sie in Kombination mit der Schließung der Spielhalle, in die investiert wurde, eine konkret absehbare, durch eine ordnungsgemäße und vorausschauende Geschäftsführung nicht vermeidbare - gegebenenfalls sogar existenzbedrohende - wirtschaftliche Schieflage des Unternehmens bewirken.(z.B. Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnr. 35) Dass eine durch die Schließung eines Standorts bedingte wirtschaftliche Schieflage eines Spielhallenunternehmens statistisch gesehen eher zu erwarten sein wird, wenn das Unternehmen nur eine oder nur wenige Spielhallen betreibt, ist nicht Folge eines weniger strengen Maßstabs, sondern das Spiegelbild des Ausmaßes der unternehmerischen Tätigkeit.

    Der Senat hat sich bereits zu dem Anwendungsbereich und den tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift geäußert.(vgl. z.B. Beschluss vom 20.12.2018, a.a.O., Rdnrn. 35, 52 ff. und 83 ff.) Sie gewinnt insbesondere Bedeutung, wenn einerseits zwar nicht alle Härtekriterien erfüllt sind, es andererseits aber im Wege einer Kompromisslösung auf der Grundlage eines Konzepts des Betreibers vertretbar erscheint, die durch eine sofortige Schließung bedingte wirtschaftliche Betroffenheit des Spielhallenbetreibers abzumildern, sofern das gesetzgeberische Anliegen einer zeitnahen Erreichung der Ziele des § 1 Abs. 1 SSpielhG ebenfalls Berücksichtigung findet und grundsätzlich weiterverfolgt wird .

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2018 - 4 B 179/18

    Vor der Schließung von Bestandsspielhallen, die nach einer Auswahlentscheidung

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2019 - 1 B 28/19
    Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2018 - 4 B 179/18 -, juris) rügt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ihr zur Gewährleistung effektiven Rechtschutzes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einstweiliger Rechtsschutz zuerkannt werden müsse, ist festzustellen, dass der Senat bereits mehrfach mit einer inhaltsgleichen Argumentation befasst war und diese unter den fallrelevanten Gegebenheiten als nicht tragfähig erachtet hat.

    Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen verhält sich demgegenüber zu der Ermessensentscheidung, die bezogen auf eine Bestandsspielhalle nach einer dieser negativen Auswahlentscheidung anlässlich einer nachfolgenden Schließungsverfügung - Ausübung des Schließungsermessens - zu treffen ist, und sieht es für die Rechtmäßigkeit dieser Ermessensentscheidung als notwendig an, dass dem im Auswahlverfahren nicht berücksichtigten Spielhallenbetreiber vor der vorgesehenen Schließung Gelegenheit zu einer gerichtlichen Überprüfung der für ihn negativen Auswahlentscheidung im Rahmen eines Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes gegeben wird.(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.7.2018, a.a.O., Ls. 2 u. Rdnrn. 44 u. 46).

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2019 - 1 B 28/19
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris) ist geklärt, dass dieses Ziel es rechtfertigt, dass bisher erlaubte Bestandsspielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist zu schließen sind, die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen den Spielhallenbetreibern grundsätzlich zuzumuten sind und Ausnahmen hiervon eine Härtefallregelung voraussetzen.
  • BVerwG, 16.12.2016 - 8 C 6.15

    Landesrechtliche Einschränkungen für Spielhallen in Berlin und Rheinland-Pfalz

    Auszug aus OVG Saarland, 29.04.2019 - 1 B 28/19
    In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts(BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris) und des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG, Urteil vom 16.12.2016 - 8 C 6/15 -, juris) ist geklärt, dass dieses Ziel es rechtfertigt, dass bisher erlaubte Bestandsspielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist zu schließen sind, die hiermit verbundenen wirtschaftlichen Einbußen den Spielhallenbetreibern grundsätzlich zuzumuten sind und Ausnahmen hiervon eine Härtefallregelung voraussetzen.
  • VG Aachen, 21.01.2020 - 3 K 1782/18

    Kein Pornofilmdreh, sondern "gefilmte Prostitution": Veranstaltung wegen

    vgl. dazu auch Verwaltungsgericht (VG) Osnabrück, Beschluss vom 5. Juli 2019 - 1 B 28/19 - n.v., Beschlussabdruck Seite 9, zu einem vergleichbaren Fall.
  • OVG Saarland, 22.05.2019 - 1 B 142/19

    Befreiung einer Bestandsspielhalle vom Verbundverbot

    Diese rechtliche Würdigung hat der Senat bereits mehrfach gebilligt.(vgl. z.B. Beschluss vom 20.12.2018 - 1 B 232/18 -, juris Rdnr. 10, sowie zuletzt Beschluss vom 29.4.2019 - 1 B 28/19 -, juris).
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